Nierene

Fragen und Antworten zur Transplantation

Organspende und -transplantation – eine Wahl, die ein Leben wert ist

ORGANE: Herz, Nieren, Leber, Lungen, Bauchspeicheldrüse und Darm.
GEWEBE: Haut, Knochen, Sehnen, Knorpel, Hornhaut, Herzklappen und Blutgefäße.

Die Möglichkeit der Transplantation von Organen und Gewebe, die einem verstorbenen Menschen entnommen und einem anderen Menschen, der eine Behandlung benötigt, übertragen werden, stellt eine große Chance dar: Die Organübertragung rettet das Leben vieler Patienten und verbessert deren Lebensqualität.

Erst nachdem alles unternommen wurde, um das Leben des potentiellen Spenders zu retten, und das Gehirn aufgrund der völligen Zerstörung der Gehirnzellen nicht mehr funktioniert und niemals mehr funktionieren wird; wenn also der Gehirntod, ein irreversibler Zustand, festgestellt wurde.

Der Tod wird durch den völligen Ausfall der Gehirnfunktionen verursacht, der die Folge eines über 20minütigen Kreislaufstillstands oder einer sehr schweren Verletzung des Gehirns ist. 
In solchen „Gehirntod“ genannten Fällen führen die Ärzte eine Reihe von klinischen Untersuchungen durch, um über einen Zeitraum von mindestens 6 Stunden festzustellen, ob gleichzeitig folgendes fehlt: 

  • Reflexe, die direkt vom Gehirn ausgehen
  • Reaktionen auf Schmerzreize
  • spontane Atmung
  • Bewusstseinszustand
  • jegliche elektrische Tätigkeit des Gehirns (flaches Elektroenzephalogramm)

Nein. Die entsprechenden Untersuchungen sind in jedem Fall von einer Kommission bestehend aus 3 Ärzten (einem Rechtsmediziner, einem Intensivmediziner und einem Neurologen) durchzuführen. Sie müssen aufgezeichnet und in einem Zeitraum von 6 Stunden mindestens 3 mal durchgeführt werden.

Ja. Der Tod eines Menschen wird ausschließlich vom Gehirntod bestimmt, unabhängig davon, ob ein anderes Organ noch eine Restfunktion besitzt. Aus diesem Grund kann das Herz bei einem gehirntoten Menschen, wenn eine mechanische Ventilation aufrecht erhalten wird, noch einige Stunden lang schlagen. Nur in solchen Fällen kann die Organentnahme durchgeführt werden.

Beim Gehirntod sind sämtliche Gehirnzellen abgestorben und es ist keine (vitale) Aktivität mehr festzustellen. Beim Koma lebt der Mensch, auch wenn er kein Bewusstsein hat; die Reflexe sind vorhanden, die elektrische Tätigkeit ist messbar, ebenso gibt es eine Reaktion auf Schmerzreize. Komapatienten werden häufig mit sehr guten Ergebnissen behandelt und können wieder ein normales Leben aufnehmen.

Nein. Die diagnostischen Verfahren schließen diese Möglichkeit mit Sicherheit aus.

Nein. Die Organe werden den Patienten auf der Warteliste auf der Grundlage der Dringlichkeit und der klinischen und immunologischen Übereinstimmung von Spender und Empfänger zugewiesen.

Nein. Es ist verboten, menschliche Organe zu kaufen oder zu verkaufen: Die Organspende ist immer unentgeltlich und anonym. Die Kosten für die Organübertragung trägt der Nationale Gesundheitsdienst.

Sie sind wie neugeboren! Sie arbeiten wieder, reisen wieder, betreiben wieder Sport. Sie leben wieder, nachdem sie schwer krank und oft dem Tod nahe waren.
Transplantierte, die im fruchtbaren Alter sind, können Kinder bekommen, junge Frauen können eine Schwangerschaft zu Ende bringen. Mittlerweile sind die Fälle von Organabstoßung immer seltener und durch die medikamentöse Therapie kontrollierbar.

Es gibt keine Altersgrenze: Bei über 80jährigen Spendern sind insbesondere die Hornhaut und die Leber häufig noch zur Entnahme und Übertragung geeignet.

Jeder potentielle Spender wird verpflichtend eingehenden klinischen Untersuchungen, Labor- und Instrumentaluntersuchungen unterzogen, die diesbezüglich große Sicherheit bieten.

Häufig gehen wir dieser Frage aus dem Weg, weil wir der Meinung sind, die Organtransplantation gehöre nicht zu unserem Leben.
Organe und Gewebe zu spenden bedeutet, Menschenleben zu retten oder schwere Krankheiten zu behandeln.
Jeder von uns könnte selbst einmal eine Transplantation benötigen.
Jeder von uns kann wählen, ob er Organspender sein will.

Es sind zwei Möglichkeiten des Ausdrucks des Spenderwillens vorgesehen:

  • a) eine schriftliche Erklärung, die jeder mit sich führt;
  • b) die Eintragung des Willens (Zustimmung oder Ablehnung) bei der Sanitätseinheit oder beim Hausarzt.

Damit besteht die Möglichkeit (nicht die Pflicht), den eigenen Willen kundzutun. Das einstweilige, nach wie vor geltende System basiert nicht auf der stillschweigenden Zustimmung, sondern auf der ausdrücklichen Zustimmung oder Ablehnung (wie von Art. 23 Gesetz Nr. 91 vom 1. April 1999 vorgesehen). Für Fälle, in denen jemand seinen Willen nicht kundgetan hat, sieht das Gesetz die Möglichkeit vor, dass die Angehörigen (das Gesetz nennt: Ehepartner, Lebensgefährte, Lebensgefährtin, Kinder, Eltern) sich einer Organentnahme widersetzen. In jedem Fall findet eine Entnahme nicht statt, wenn eine Erklärung des potentiellen Spenders gegen die Organentnahme vorgelegt wird, die nach einer vorangegangenen zustimmenden Erklärung abgegeben wurde. Jede schriftliche Notiz, die Name und Zuname, Geburtsdatum, Steuernummer (nicht verpflichtend), Willenserklärung, Datum und Unterschrift trägt, wird als gültige Willenskundgebung betrachtet. Jeder kann seinen Willen auch bei der Sanitätseinheit eintragen lassen. In diesem Fall werden seine Daten in einer Datenbank beim Nationalen Transplantationszentrum registriert, das mit den interregionalen Zentren verbunden ist. Im Falle einer möglichen Organspende durch eine Person, deren Gehirntod gemäß Gesetz festgestellt wurde, überprüfen die Intensivmediziner, ob diese Person die Erklärung mit sich führt oder ihr Wille in der Datenbank eingetragen ist. Es kann dabei nur drei Fälle geben:

  • Die Person hat zu Lebzeiten ihre Zustimmung zur Organspende geäußert —> in diesem Fall können sich die Angehörigen nicht widersetzen.
  • Die Person hat ihre Ablehnung zur Organspende geäußert —> in diesem Fall erfolgt keine Organentnahme.
  • Die Person hat sich nicht geäußert —> in diesem Fall ist die Organentnahme zulässig, sofern sich die Angehörigen nicht widersetzen.

 
Man kann seine Meinung jederzeit mit einer neuen Erklärung ändern.

Der potentielle Spender muss den Ausweis mit sich führen. Es ist auch möglich, seinen Willen bei der zuständigen Sanitätseinheit registrieren zu lassen. In jedem Fall ist es wichtig, auch die Angehörigen von seinem Willen zu informieren.

Man kann einen beliebigen Zettel schreiben, der Name, Zuname, Geburtsdatum, Willenskundgebung, Datum und Unterschrift enthalten muss. Auch diese Form gilt als Willenskundgebung.

Es gibt keine absoluten Kontraindikationen. Es stimmt allerdings, dass eine Organentnahme nur erfolgen darf, wenn keine übertragbaren Krankheiten vorliegen. Dennoch wird die Bewertung der klinischen Eignung von den Ärzten nur zum Zeitpunkt einer möglichen Entnahme vorgenommen. Mit dem Organspenderausweis wird von allen der Ausdruck ihres Willens verlangt, und zwar unabhängig von ihrem klinischen Zustand.

Die Angabe des Ausweises ist nicht verpflichtend. Der Verweis bezieht sich jedenfalls auf einen Erkennungsausweis (Identitätskarte, Führerschein, Reisepass).

Nein. Die Willenskundgebung ist in keiner Weise an das auf dem Organspenderausweis angeführte Ablaufdatum des Ausweises gebunden. Die Willenskundgebung wird als gültig erachtet, solange keine neue, gegenteilige Erklärung vorgelegt wird. In diesem Fall ist das Datum der Unterschrift auf der neuen Erklärung maßgebend.

Jede Erklärung, die Name, Zuname, Geburtsdatum, Willenskundgebung, Datum und Unterschrift enthält, gilt als Willenserklärung. Wenn die Ausweise dieser Vereine jene Daten enthalten, sind auch sie gültig. In diesem Fall ist es nicht erforderlich, den verteilten Ausweis auszufüllen.

ABSOLUT NEIN. Wir befinden uns in einer Übergangsphase laut Art. 23 Gesetz Nr. 91 vom 1. April 1999. Dieser Artikel sieht vor, dass vor der Anwendung der stillschweigenden Zustimmung den italienischen Staatsbürgern die Möglichkeit (nicht die Pflicht) geboten werden muss, den eigenen Willen auszudrücken. Wer dies nicht tut, überlässt den Angehörigen die Möglichkeit der Ablehnung oder Zustimmung.

Die gesetzlichen Bestimmungen über die Organspende und Transplantation in Italien

Die Bestimmungen über die Organspende und Transplantation beinhalten 3 verschiedene Aspekte:

  • 1. Die Todesfeststellung
  • 2. Die Formulierung des Spenderwillens
  • 3. Die Organisation des Transplantationssystems
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Zivilinvalidität – Schwere Behinderung

Anerkennung der Zivilinvalidität – Feststellung der schwerwiegenden Behinderung

Die Maßnahmen für Zivilinvaliden, Zivilblinde und Gehörlose werden durch das Landesgesetz vom 21. August 1978, Nr. 46 (Externer Link)in geltender Fassung geregelt.

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Begünstigungen am Arbeitsplatz

(Gesetz vom 5. Februar 1992, Nr. 104)

Zielgruppe:

  • Arbeitnehmer mit einer schwerwiegenden Behinderung
  • Verwandte und Verschwägerte von Menschen mit einer schwerwiegenden Behinderung innerhalb des dritten Grades
  • Eltern, auch Adoptiveltern von Minderjährigen mit einer schwerwiegenden Behinderung
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Formulare zum Download

Hier befinden sich Formulare zum Thema Rückvergütung für Therapien, medizinische Hilfsmittel, Fahrtkosten, Spesen für fachärztliche Visiten, Medikamente, Sehhilfen …

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