Nierene

Die gesetzlichen Bestimmungen über die Organspende und Transplantation in Italien

Die Bestimmungen über die Organspende und Transplantation beinhalten 3 verschiedene Aspekte:

  • 1. Die Todesfeststellung
  • 2. Die Formulierung des Spenderwillens
  • 3. Die Organisation des Transplantationssystems

Die Todesfeststellung wird mit dem Gesetz Nr. 578/93 und dem Ministerialdekret Nr. 582/94 geregelt, in denen auf klare und endgültige Weise die Verfahren zur Todesfeststellung angeführt werden und die in jedem Fall verpflichtend sind, u. z. unabhängig davon, ob die Entnahme von Organen und Gewebe erfolgt.

 
Die Willenskundgebung wird durch die ersten 5 Artikel des Gesetzes Nr. 91/99 geregelt, welche folgendes vorsehen:

  • Die Aufklärung der Bevölkerung über die Möglichkeiten der Organspende und Organübertragung.
  • Die Willenskundgebung in einer ersten Phase durch ausdrückliche Zustimmung (die Bevölkerung ist aufgerufen, ein Ja oder ein Nein auszusprechen) – in dieser Phase befinden wir uns derzeit – bzw. – in einer weiteren, bislang noch nicht umgesetzten Phase – durch stillschweigende Zustimmung (wer sich, nachdem alle Bürger einzeln aufgeklärt wurden, nicht ausdrücklich gegen eine Organspende ausgesprochen hat, gilt als Organspender).

 
Die Organisation des Transplantationssystems wird durch die 23 darauf folgenden Artikel des Gesetzes Nr. 91/99 geregelt, nämlich:

  • Organisation über ein nationales Zentrum, interregionale und regionale Zentren, welche die Gesamtheit der Tätigkeiten leiten und insbesondere die Wartelisten führen und die Organe zuweisen.

Wie drücke ich meinen Spenderwillen aus?

Es sind zwei Möglichkeiten des Ausdrucks des Spenderwillens vorgesehen:

  • a) eine schriftliche Erklärung, die jeder mit sich führt;
  • b) die Eintragung des Willens (Zustimmung oder Ablehnung) bei der Sanitätseinheit oder beim Hausarzt.

 
Damit besteht die Möglichkeit (nicht die Pflicht), den eigenen Willen kundzutun. Das einstweilige, nach wie vor geltende System basiert nicht auf der stillschweigenden Zustimmung, sondern auf der ausdrücklichen Zustimmung oder Ablehnung (wie von Art. 23 Gesetz Nr. 91 vom 1. April 1999 vorgesehen). Für Fälle, in denen jemand seinen Willen nicht kundgetan hat, sieht das Gesetz die Möglichkeit vor, dass die Angehörigen (das Gesetz nennt: Ehepartner, Lebensgefährte, Lebensgefährtin, Kinder, Eltern) sich einer Organentnahme widersetzen. In jedem Fall findet eine Entnahme nicht statt, wenn eine Erklärung des potentiellen Spenders gegen die Organentnahme vorgelegt wird, die nach einer vorangegangenen zustimmenden Erklärung abgegeben wurde. Jede schriftliche Notiz, die Name und Zuname, Geburtsdatum, Steuernummer (nicht verpflichtend), Willenserklärung, Datum und Unterschrift trägt, wird als gültige Willenskundgebung betrachtet. Jeder kann seinen Willen auch bei der Sanitätseinheit eintragen lassen. In diesem Fall werden seine Daten in einer Datenbank beim Nationalen Transplantationszentrum registriert, das mit den interregionalen Zentren verbunden ist. Im Falle einer möglichen Organspende durch eine Person, deren Gehirntod gemäß Gesetz festgestellt wurde, überprüfen die Intensivmediziner, ob diese Person die Erklärung mit sich führt oder ihr Wille in der Datenbank eingetragen ist. Es kann dabei nur drei Fälle geben:

  • Die Person hat zu Lebzeiten ihre Zustimmung zur Organspende geäußert —> in diesem Fall können sich die Angehörigen nicht widersetzen.
  • Die Person hat ihre Ablehnung zur Organspende geäußert —> in diesem Fall erfolgt keine Organentnahme.
  • Die Person hat sich nicht geäußert —> in diesem Fall ist die Organentnahme zulässig, sofern sich die Angehörigen nicht widersetzen.

 
Man kann seine Meinung jederzeit mit einer neuen Erklärung ändern.

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