Nierene

Begünstigungen am Arbeitsplatz

(Gesetz vom 5. Februar 1992, Nr. 104)

Zielgruppe:

  • Arbeitnehmer mit einer schwerwiegenden Behinderung
  • Verwandte und Verschwägerte von Menschen mit einer schwerwiegenden Behinderung innerhalb des dritten Grades
  • Eltern, auch Adoptiveltern von Minderjährigen mit einer schwerwiegenden Behinderung

Voraussetzungen:

  • Um in den Genuss dieser Begünstigungen zu kommen, wird die Bestätigung über eine schwerwiegende Behinderung (laut Art. 3, Absatz 3. Gesetz 104/92) benötigt, welche die zuständige Ärztekommission ausstellt;
  • außerdem darf die Person mit Behinderung nicht ständig in einer Einrichtung untergebracht sein.

Begünstigungen – Art. 33, Gesetz 104/92:

  • Eltern, auch Adoptiv- oder Pflegeeltern bis zum Ende des 3. Lebensjahres des Kindes haben Anrecht auf Verlängerung der Elternzeit bis zu 3 Jahren oder alternativ dazu 2 bezahlte Abwesenheitsstunden täglich;
  • Eltern, auch Adoptiv- oder Pflegeeltern, bis zum Ende des 18. Lebensjahres des Kindes haben Anrecht auf drei Tage bezahlte Freistellung vom Dienst pro Monat (aufteilbar);
  • Verwandte und Verschwägerte innerhalb des dritten Grades und Eltern, auch Adoptiveltern, über das 18. Lebensjahr des Kindes hinaus, haben Anrecht auf 3 Tage bezahlten Sonderurlaub pro Monat (aufteilbar). Dieses Recht haben sie nur, wenn sie kontinuierlich und auf geeignete Art und Weise die behinderte Person betreuen und nur wenn kein anderer Verwandter diese Begünstigung bereits in Anspruch nimmt;
  • Arbeitnehmer mit schwerwiegender Behinderung selbst haben Anrecht auf eine Arbeitsenthaltung von 2 Stunden täglich oder alternativ dazu 3 bezahlte Tage Abwesenheit vom Dienst im Monat (aufteilbar)

Arbeitnehmer mit schwerwiegender Behinderung selbst, Eltern, auch Adoptiv- oder Pflegeeltern und Verwandte und Verschwägerte bis zum dritten Grad haben Anrecht, den dem Wohnort nächstgelegenen Arbeitssitz zu wählen und können nicht ohne ihre Einwilligung versetzt werden.

Weitere Informationen, auch bezüglich der Feststellung der Behinderung, erhalten Sie auf der Homepage der Autonomen Provinz Bozen-Südtirol, Abteilung Familie, Soziales und Gemeinschaft: 

https://www.provinz.bz.it/familie-soziales-gemeinschaft/behinderungen/arbeit-beschaeftigung-tagesbegleitung/beguenstigungen-arbeitsplatz.asp

Abwesenheit wegen schwerer Krankheit bzw. lebenserhaltender Maßnahmen

Bei schweren Krankheiten, die lebenserhaltende und diesen vergleichbare Therapien, wie z. B. Hämodialyse, Organtransplantation, Chemotherapie, benötigen, welche vom zuständigen Sanitätsbetrieb bzw. vom Nephrologen des Sanitätsbetriebs bescheinigt werden müssen, werden die Tage der Abwesenheit wegen dieser Therapien von der Berechnung der Krankheitszeiträume ausgeschlossen. Es steht die volle Besoldung zu.

Das heißt für Dialysepatientinnen und Dialysepatienten: Wer zur Dialyse muss, hat das Anrecht, den Tag der Dialyse als Krankheitstag in Anspruch zu nehmen, ohne dass daraus irgendein Nachteil entsteht. Die Dialysetage müssen vom Nephrologen bzw. von der Nephrologin des Sanitätsbetriebs bescheinigt werden. Auch die Nierentransplantation ist eine lebenserhaltende Maßnahme. Der Krankenhausaufenthalt und die nachfolgenden Krankheitstage fallen in diese Regelung.

Alle nationalen Kollektivverträge des Öffentlichen Dienstes sehen diese Begünstigung vor, aber auch die Kollektivverträge vieler Branchen im Privatsektor. Patientinnen und Patienten werden ersucht, sich diesbezüglich zu informieren. 

Die gesetzlichen Bestimmungen über die Organspende und Transplantation in Italien

Die Bestimmungen über die Organspende und Transplantation beinhalten 3 verschiedene Aspekte:

  • 1. Die Todesfeststellung
  • 2. Die Formulierung des Spenderwillens
  • 3. Die Organisation des Transplantationssystems
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Fragen und Antworten zur Transplantation

Organspende und -transplantation – eine Wahl, die ein Leben wert ist

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Zivilinvalidität – Schwere Behinderung

Anerkennung der Zivilinvalidität – Feststellung der schwerwiegenden Behinderung

Die Maßnahmen für Zivilinvaliden, Zivilblinde und Gehörlose werden durch das Landesgesetz vom 21. August 1978, Nr. 46 (Externer Link)in geltender Fassung geregelt.

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Formulare zum Download

Hier befinden sich Formulare zum Thema Rückvergütung für Therapien, medizinische Hilfsmittel, Fahrtkosten, Spesen für fachärztliche Visiten, Medikamente, Sehhilfen …

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