Nierene

Statut

VEREINSSATZUNG

BEZEICHNUNG – DAUER – VEREINSZWECK

ART. 1)
Der ehrenamtliche Verein führt den Namen nierene SÜDTIROLER NIERENKRANKENVEREIN EO – ASSOCIAZIONE ALTOATESINA NEFROPATICI ODV

ART. 2)
Sitz des Vereins ist Bozen, und seine Dauer ist auf unbestimmte Zeit festgesetzt.

ART. 3)
Der Verein verfolgt keine Gewinnabsichten und ist partei- und konfessionsunabhängig. Es ist untersagt, Gewinne oder Überschüsse sowie Ersparnisse, Reserven oder Kapital auch auf indirekte Weise zu verteilen. Die Gewinne oder Überschüsse werden ausschließlich für die Vereinstätigkeiten und für die damit direkt in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten verwendet.

ART. 4)
Der Verein verfolgt ausschließlich gesellschaftliche, solidarische und soziale Zwecke. Bei seinen Tätigkeiten vorwiegend zu Gunsten anderer folgt der Verein den Prinzipien menschlicher Solidarität und er setzt sich zum Ziel, Personen mit Nierenerkrankungen zu unterstützten.

Zum Erreichen dieses Ziels von allgemeinem Interesse übt der Verein hauptsächlich oder ausschließlich folgende Tätigkeit aus, wobei er vorwiegend die freiwillige Mitarbeit seiner Mitglieder in Anspruch nimmt:
Soziale Maßnahmen und Dienste gemäß Artikel 1, Absätze 1 und 2 des Gesetzes vom 8. November 2000, Nr. 328 in geltender Fassung, sowie Maßnahmen, Dienste und Leistungen gemäß dem Gesetz vom 5. Februar 1992, Nr. 104 und dem Gesetz vom 22. Juni 2016, Nr. 112 in geltender Fassung; 
Gesundheitsmaßnahmen und –leistungen.

Obige Tätigkeiten werden durch folgende Maßnahmen verwirklicht:

  • Lösungen für medizinische und soziale Probleme, die mit Nierenerkrankungen in Zusammenhang stehen, herbeizuführen, indem politischen Organe, Gesundheitsbehörden und die Öffentlichkeit entsprechend sensibilisiert werden;
  • Information in Sachen Vorbeugung, Behandlung und Rehabilitation von Nierenerkrankungen, und zwar auch durch die Presse in Form von Zeitschriften und Druckwerken;
  • Organisation von Konferenzen, Tagungen und Treffen oder die Teilnahme an solchen Veranstaltungen;
  • Organisation von Initiativen, die je nach Fall für angemessen erscheinen, um die vorrangigsten Probleme zu lösen, wie beispielsweise die Steigerung der Anzahl von Nierentransplantationen.

Bei der Verfolgung der Zwecke der Solidarität achtet der Verein insbesondere auf

  • den Schutz der bürgerlichen Rechte und die Unterstützung der Nierenkranken bei juridischen, sozialen und ethischen Problemen in den Beziehungen zu den Behörden,
  • die Schaffung eines Klimas der Zusammenarbeit mit den Dialysezentren im Lande und mit in- und ausländischen Transplantationszentren sowie mit gleichartigen Vereinen im In- und Ausland,
  • die Unterstützung der Mitglieder in besonderen sozialen Härtefällen und in schwierigen Situationen, soweit es die finanzielle Lage des Vereins zulässt,
  • die Ergreifung sonstiger Initiativen, die für die Erreichung der Vereinsziele angemessen sind.

Dabei nimmt der Verein die Hilfe von ehrenamtlichen Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen und Mitgliedern an. Die Vereinstätigkeit kann nach Themenbereichen aufgeteilt werden. Der Vorstand kann eventuell erfahrene Personen wählen und ihnen einzelne Themenbereiche zuweisen.

Der Verein übt zudem weitere Tätigkeiten im Sinne von Art. 6 des GvD Nr. 117/2017 aus, welche sekundär und instrumentell zu den oben genannten Tätigkeiten sind. Die Mitgliederversammlung entscheidet darüber, welche sekundären und instrumentellen Tätigkeiten vom Verein ausgeübt werden.

MITGLIEDSCHAFT

ART. 5)
Mitglieder des Vereins können alle Personen werden – sowohl natürliche als auch juristische Personen, Körperschaften und Vereine -, die sich ehrenamtlich und kostenlos für die Erreichung der Vereinsziele einsetzen möchten. Minderjährige Personen können nur mit Erlaubnis des die elterliche Gewalt ausübenden Elternteils Mitglieder werden.

ART. 6)
Die ehrenamtliche Tätigkeit der Mitglieder und Freiwilligen darf in keiner Weise – auch nicht durch den Begünstigten – vergütet werden. Nur der Verein kann der ehrenamtlich tätigen Person, die für die geleistete Tätigkeit tatsächlich angefallenen und nachgewiesenen Spesen rückerstatten. Die Ehrenamtlichkeit ist mit jeglicher Form eines Arbeitsverhältnisses oder Vermögensverhältnisses mit dem Verein unvereinbar.
Mitglieder, die ehrenamtliche Arbeiten ausführen, haben für die mit der Ehrenamtlichkeit zusammenhängenden Arbeiten und Tätigkeiten Anrecht auf eine gänzlich zu Lasten des Vereins gehende Unfall-, Kranken- und Haftpflichtversicherung.

ART. 7)
Zur Aufnahme in den Verein ist dem Vorstand ein Antrag auf Mitgliedschaft zu stellen, wobei folgende Formalitäten und Angaben erforderlich sind:

  • Angabe des Vor- und Nachnamens oder der Bezeichnung bei juristischen Personen, Geburtsort und –datum, Wohnort;
  • Erklärung, dass man sich an die Satzung des Vereins und an die Beschlüsse des Vorstands hält.

Der Vereinsvorstand hat innerhalb von 30 Tagen über die Mitgliedschaft zu entscheiden und diese Entscheidung muss dem Antragsteller/der Antragstellerin mittgeteilt werden. Im Fall der nicht erfolgten Aufnahme ist eine schriftliche Begründung zu liefern.

Sollte ein Bewerber/eine Bewerberin nicht aufgenommen werden, kann er/sie innerhalb 60 Tagen beim Schiedsgericht Einspruch erheben, das mit einfacher Mehrheit der Mitglieder eine endgültige und begründete Entscheidung trifft.

Die Anzahl der Vereinsmitglieder ist unbegrenzt. Die Anzahl der aufgenommenen Körperschaften des Dritten Sektors oder der Körperschaften ohne Gewinnabsichten darf nicht mehr als 50% der Anzahl der ehrenamtlichen Mitgliedsorganisationen betragen.

ART. 8)
Unter den Mitgliedern herrscht eine einheitliche Vereinsdisziplin.
Die Mitgliedschaft ist unbefristet und kann nur in den im folgenden Art. 11 angeführten Fällen erlöschen. Einschreibungen, die diesen Grundsatz verletzen, sind nicht zugelassen, wie z. B. Kriterien, die Rechte einschränken, oder Einschreibungen auf bestimmte Zeit.

Die Namen der Mitglieder werden im Mitgliederverzeichnis des Vereins festgehalten.

Die Mitglieder haben nach der Zulassung das Recht auf einen Mitgliederausweis, der jeweils für ein Jahr gültig ist, sowie auf Nutzung aller Einrichtungen, Dienstleistungen und Aktivitäten des Vereins.

Jedes Mitglied hat das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

Jedes Mitglied hat, wie von Art. 15 GvD Nr. 117/2017 vorgesehen, das Recht, Einsicht in die Vereinsbücher zu nehmen. Der diesbezügliche Antrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten, welcher dann dem interessierten Mitglied innerhalb von fünfzehn Tagen ab Erhalt des Antrags die Zeit und den Ort für die Einsichtnahme schriftlich mitteilt.

ART. 9)
Die Mitglieder haben den jährlichen Mitgliedsbeitrag sowie eventuelle vom Vorstand beschlossene Ergänzungsbeiträge zu zahlen und die Satzung und Beschlüsse der Vereinsorgane einzuhalten.

ART. 10)
Die Ehrenmitglieder zahlen dem Verein keinen Mitgliedsbeitrag, sie können jedoch durch Freigiebigkeit beitragen; sie können bei den Tätigkeiten laut Art. 4 der vorliegenden Satzung ihren Beitrag leisten.

ART. 11)
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt hat schriftlich beim Vorstand zu erfolgen.

Der Ausschluss erfolgt, wenn:

  • den Vorgaben der Satzung, den internen Regelungen oder den Beschlüssen der Vereinsorgane nicht Folge geleistet wird;
  • wenn der Mitgliedsbeitrag ohne gerechtfertigten Grund nicht eingezahlt wird;
  • wenn dem Verein auf irgendeine Weise ideeller oder materieller Schaden zugefügt wird.

Der Ausschluss wird vom Vorstand bei Stimmenmehrheit beschlossen.

Ausgeschlossene Mitglieder können innerhalb von 60 Tagen ab dem erfolgten Ausschluss Rekurs an die Mitgliederversammlung stellen, welche bei ihrer nächsten Sitzung endgültig über den Ausschluss entscheidet.

Gegen den Ausschluss ist immer i.S. von Art. 24 ZGB Rekus beim zuständigen Landesgericht zulässig.

Vereinsmitglieder, die wegen Zahlungsverzugs ausgeschlossen wurden, können auf Antrag und nach Zahlung des Mitgliedsbeitrags wieder aufgenommen werden.

VEREINSORGANE

ART. 12)
Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
  • der Vorsitzende/die Vorsitzende
  • das Kontrollorgan
  • das Schiedsgericht

Sämtliche Ämter des Vereins sind unentgeltlich.

ART. 13)
Die Mitgliederversammlung, bestehend aus sämtlichen Mitgliedern, kann eine ordentliche oder eine außerordentliche sein. Die juristischen Personen, die Mitglied sind, nehmen an den Mitgliederversammlungen mit einer Person teil, die im Besitz einer schriftlichen Vollmacht des gesetzlichen Vertreters zu sein hat.
Die Einberufung ist mindestens 15 Tage vor der Mitgliederversammlung in den Vereinslokalen auszuhängen und hat die Tagesordnung, Datum und Uhrzeit und Ort der Versammlung sowie Datum, Uhrzeit und Ort einer eventuellen Versammlung in zweiter Einberufung zu enthalten.

ART. 14)
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  • a. Genehmigung der allgemeinen Linien des Tätigkeitsprogramms für das Vereinsjahr
  • b. die Wahl der Mitglieder der Vereinsorgane und deren Abwahl
  • c. die Wahl und die Abwahl des Kontrollorgans
  • d. die Genehmigung der Bilanz und der Jahresabschlussrechnung
  • e. die Beschlussfassung zur Verantwortung der Mitglieder der Vereinsorgane und Ausübung der Haftungsklage diesen gegenüber
  • f. die Rekurse gegen den Ausschluss von Mitgliedern durch die Schiedskommission
  • g. die Genehmigung der Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung
  • h. die Beschlussfassung zur Auflösung, Umwandlung, Fusion und Spaltung des Vereins
  • i. die Beschlussfassung über die Änderungen der Vereinssatzung oder des Gründungsaktes
  • j. Beschlussfassung zu allen anderen Fragen, für die die Mitgliederversammlung laut Gesetz, Gründungsakt oder Statut zuständig ist.

ART. 15)
Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter einberufen und außerordentlich jedes Mal, wenn es der Vorstand für nötig hält, oder aufgrund eines begründeten Antrages von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder.

In erster Einberufung ist die ordentliche Mitgliederversammlung beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder plus eines anwesend ist, und ihre Beschlüsse bei sämtlichen Tagesordnungspunkten sind bei absoluter Stimmenmehrheit gültig. In zweiter Einberufung ist die ordentliche Mitgliederversammlung bei beliebiger Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig und ihre Beschlüsse zu sämtlichen Tagesordnungspunkten sind bei absoluter Stimmenmehrheit gültig.

Bei Beschlussfassungen über die Genehmigung der Bilanzen und über die Verantwortung der Vorstandsmitglieder, haben dieselben kein Wahlrecht.

Die Stimmabgabe mittels Vollmacht ist möglich; jedes Mitglied kann nicht mehr als drei Mitglieder mit Vollmacht vertreten. Die Mitglieder können sich ausschließlich durch andere Mitglieder des Vereins vertreten lassen.

ART. 16)
Die außerordentliche Versammlung wird auf begründeten Antrag von mindestens 1/10 der Mitglieder oder der Mehrheit des Vorstands hin einberufen und zwar in folgenden Fällen:

  • Beschlussfassung zur Auflösung, Umwandlung, Fusion und Spaltung des Vereins
  • die Beschlussfassung über die Änderungen der Vereinssatzung oder des Gründungsaktes
  • Beschlussfassung über dringende und/oder vermögensrechtlich besonders relevante Fragen laut Tagesordnung.

Die außerordentliche Versammlung ist in erster Einberufung beschlussfähig, wenn mindestens ¾ der Mitglieder anwesend sind und die Beschlüsse sind gültig, wenn mindestens die Mehrheit der Abstimmenden mit Ja stimmen; in zweiter Einberufung ist sie bei jeder Anzahl von anwesenden Mitgliedern beschlussfähig und die Beschlüsse sind gültig, wenn mindestens ¾ der Anwesenden mit Ja stimmen.
Die Beschlussfassung zur Auflösung des Vereins und zur Zuweisung des Vermögens ist gültig, wenn mindestens ¾ der Mitglieder mit Ja stimmen.

ART. 17)
Die Abstimmungen können mit erhobener Hand oder in geheimer Wahl erfolgen, wenn mindestens ein Zehntel der Anwesenden dies fordert. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt in geheimer Abstimmung. Alle Vereinsmitglieder besitzen das Stimmrecht. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind im Protokollbuch festzuhalten und für zehn, auf die Mitgliederversammlung folgende Tage auch in den Vereinslokalen auszuhängen.

ART. 18)
Der Vorstand setzt sich aus drei, fünf oder sieben Personen zusammen. Sie werden von der Mitgliederversammlung gewählt; der Vorstand erhält sein Amt für drei Jahre und seine Mitglieder sind wieder wählbar.

Der/die Vorsitzende des Vereins ist der/die Vorsitzende des Vorstands und wird zusammen mit den anderen Vorstandsmitgliedern direkt von der Mitgliederversammlung gewählt.

Es wird der Art. 2382 ZGB angewandt. Bezüglich Interessenskonflikten wird Art. 2475ter ZGB angewandt.

Der Vorstand versammelt sich zu einer Sitzung, wenn der/die Vorsitzende oder die Mehrheit der Vorstandsmitglieder es für notwendig erachten. Dieser Sitzung steht der/die Vorsitzende und, in dessen Abwesenheit, der/die stellvertretende Vorsitzende vor. Die Sitzungen sind beschlussfähig, wenn zumindest die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Wenn der Vorstand nur aus drei Personen besteht müssen für eine gültige Abstimmung alle seine Mitglieder anwesend sein. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit getroffen. Wenn ein Vorstandsmitglied drei Mal in Folge den Sitzungen unentschuldigt fernbleibt, hat dies den Verfall des Amtes zur Folge.

ART 19)
Der Vorstand besitzt weitreichende Befugnisse in der Leitung und ordentlichen und außerordentlichen Verwaltung des Vereins und unterliegt keinen Einschränkungen.
Dabei erledigt er Folgendes:

  • a. er erstellt das Programm für die von der Satzung vorgesehenen Vereinsaktivitäten auf Grundlage der von der Mitgliederversammlung genehmigten Leitlinien
  • b. er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus
  • c. er verfasst die Jahresabrechnung für die Genehmigung durch die Mitgliederversammlung
  • d. er schließt alle Urkunden und jegliche Art von Verträgen bezüglich der Vereinstätigkeit ab
  • e. er beschließt die Aufnahme, Aussetzung und den Ausschluss von Mitgliedern
  • f. er setzt die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrags und die Art und Weise der Zahlung fest
  • g. er verwaltet die Gelder des Vereins zum Zwecke der Umsetzung der satzungsmäßigen Ziele und der Programme des Vereins
  • h. er ernennt eventuelle Spezialbevollmächtigte für eine oder mehrere Handlungen, wobei deren genaue Vollmachten angeführt werden
  • i. er wickelt alle anderen für das Vereinsleben notwendigen Tätigkeiten ab.

Die Beschränkung der Befugnisse des Vorstandes ist Dritten gegenüber nicht einwendbar, wenn sie nicht im nationalen einheitlichen Register des Dritten Sektors eingetragen sind oder bewiesen werden kann, dass den Dritten die Beschränkungen bekannt waren.

ART. 20)
Der/die Vorsitzende des Vorstands ist der/die gesetzliche Vertreter/in des Vereins, sowie der/die gesetzliche Vertreter/in der Firmenzeichnung. Er/sie beruft die Mitgliederversammlungen und die Vorstandsitzungen ein und sitzt ihnen vor. Er /sie beaufsichtigt die allgemeine und finanzielle Verwaltung des Vereins. Er/sie hält die Buchhaltung, die Bücher und das Mitgliederverzeichnis auf dem aktuellen Stand. Für diese Aufgabe kann er/sie auch vereinsexterne Mitarbeiter zur Unterstützung heranziehen.

Im Falle der Abwesenheit oder Verhinderung des/der Vorsitzenden fallen dessen Aufgaben dem/der stellvertretenden Vorsitzenden zu.

Mindestens ein Monat vor Ablauf des Mandats beruft der/der Vorsitzende die Mitgliederversammlung für die Wahl eine/r Vorsitzenden und des neuen Vorstandes ein.

ART. 21)
Von der Mitgliederversammlung wird ein Kontrollorgan bestehend aus 3 Personen für die Dauer von 3 Jahren gewählt, wenn dies aufgrund der Bestimmungen des GvD Nr. 117/2017 notwendig ist. Mindestens eines der Mitglieder des Kontrollorgans muss über die für Rechnungsprüfer vorgeschriebenen beruflichen Qualifikationen (Art. 2397 und 2399 ZGB) verfügen.

Die Mitglieder des Kontrollorgans sind bei Ablauf ihres Mandats wieder wählbar und können nicht abgesetzt werden, außer aus triftigem Grund. Wenn mindestens zwei Mitglieder des Kollegiums in Folge von Ableben, Widerruf oder Verzicht ausfallen, muss unverzüglich die Mitgliederversammlung einberufen werden, die für die Ergänzung der Mitglieder des Kollegiums sorgt. Anderenfalls wird die Ergänzung anlässlich der ersten auf den Vorfall folgenden Mitgliederversammlung vorgenommen.

ART. 22)
Das Kontrollorgan hat folgende Aufgaben:

  • Überwachung der Einhaltung der Gesetzesbestimmungen, der Satzungsbestimmungen und der allgemeinen Prinzipien der guten Verwaltung, auch im Hinblick auf die Bestimmungen des GvD vom 8. Juni 2001, Nr. 231, sofern anwendbar
  • Prüfung, ob die Strukturen des Vereins in Bezug auf Organisation, Verwaltung und Buchhaltung angemessen sind, sowie über deren konkretes Funktionieren
  • Kontrolle der Einhaltung der bürgerschaftlichen, solidarischen und gemeinnützigen Ziele des Vereins
  • bestätigt, dass die Bilanzen des Vereins i.S. der von Art. 14 GvD Nr. 117/2017 vorgesehenen Leitlinien erstellt werden
  • Überwachung der Geschäftsführung des Vereins, der Integrität des Vereinsvermögens, der Ordnungsmäßigkeit der Buchhaltung des Vereins, des Kassenbestandes und der vorhandenen Werte
  • Verfassung eines Begleitberichts zum Jahresabschluss, welcher der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorgelegt werden muss.

Das Kontrollorgan übernimmt in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen auch die von Art. 31 GvD Nr. 117/2017 vorgesehenen Aufgaben. Die Mitglieder des Kontrollorgans können jederzeit auch einzeln Prüfungen und Kontrollen vornehmen.

Bei Feststellung von groben Unregelmäßigkeiten in der Geschäftsführung hat das Kontrollorgan umgehend die Einberufung der Mitgliederversammlung zu beantragen.

ART. 23)
Das Schiedsgericht, bestehend aus drei von der Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählten Mitgliedern, entscheidet auf Antrag des Vorsitzenden oder des Vorstands und nach Anhörung des/der Betroffenen in Bezug auf das Verhalten, das als vereinsschädigend angesehen wird.

VEREINSVERMÖGEN

ART. 24)
Das Vereinsvermögen ist unteilbar und besteht aus:

  • dem beweglichen und unbeweglichen Vermögen im Besitz des Vereins
  • allen zurückgelegten Überschüssen aus den vorangegangenen Jahren.

Der Verein bezieht seine Gelder aus:

  • a. den jährlichen ordentlichen und außerordentlichen Beiträgen der Mitglieder
  • b. öffentlichen Zuwendungen oder Beiträgen von Privatpersonen
  • c. Schenkungen oder testamentarischen Hinterlassenschaften
  • d. Vermögenserträge
  • e. Spendensammlungen
  • f. Rückerstattung aus Vereinbarungen
  • g. jeglichen anderen vom GvD Nr. 117/2017 erlaubten Einnahmen.

Das Vermögen des Vereins wird ausschließlich für die Vereinstätigkeit und zur Verfolgung des bürgerschaftlichen, solidarischen und sozialen Zweckes verwendet.

ART. 25)
Die für den Mitgliedsausweis eingezahlten Beträge und die Jahresmitgliedsbeiträge sowie die außerordentlichen Beiträge stellen einzig und allein eine periodische verbindliche Zahlung zur finanziellen Unterstützung des Vereins dar. Sie sind daher keineswegs als Titel oder Beteiligung an den Einkünften zu betrachten und können keinesfalls rückerstattet oder übertragen werden.

ART. 26)
Der Verein kann nach Maßgabe und im Rahmen von Art. 33 GvD Nr. 117/2017 Personen abhängig beschäftigen.

Die Beziehung zwischen dem Verein und dem abhängig beschäftigten Personal sind vom Gesetz geregelt.

RECHNUNGSLEGUNG

ART. 27)
Die Jahresabrechnung umfasst das Vereinsjahr vom ersten Januar bis zum einunddreißigsten Dezember eines jeden Jahres und ist bis spätestens dreißigsten April des darauffolgenden Jahres der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

Die Bilanzen werden vom Vorstand gemäß den Art. 13 und 87 GvD Nr. 117/2017 und Durchführungsbestimmungen erstellt. Der sekundäre und instrumentelle Charakter der i.S. von Art. 6 des GvD Nr. 117/2017 ausgeübten Tätigkeiten muss wie vom Gesetz vorgesehen dokumentiert und im Jahresabschluss angeführt werden.

Die Jahresabschlussrechnung wird in den vorgesehenen Fällen nach Maßgabe Art. 14 GvD Nr. 117/2017 erstellt.

AUFLÖSUNG DES VEREINS

ART. 28)
Die Auflösung des Vereins ist von der außerordentlichen Mitgliederversammlung gemäß den Vorgaben laut Art. 16 dieser Satzung zu beschließen.

ART. 29)
Für den Fall der Auflösung bestellt der Vorstand einen oder mehrere Abwickler, auch Nichtmitglieder, und bestimmt deren eventuelles Entgelt. Das aus der Abwicklung stammende Restvermögen ist, wie von Art. 9 GvD Nr. 117/2017 vorgesehen, anderen Körperschaften des Dritten Sektors zuzuweisen.

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

ART. 30)
Für alles, was nicht ausdrücklich in der vorliegenden Satzung erwähnt wird, wird auf die geltende Gesetzgebung, insbesondere auf das Zivilgesetzbuch, auf die Landesgesetzgebung in Sachen Ehrenamt L.G. Nr. 11 vom 1. Juli 1993, und auf das GvD Nr. 117/2017 verwiesen.

SCHUTZ DER PERSONENBEZOGENEN DATEN

Art. 31)
Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutzgrundverordnung (EU-DS-GVO 679/2016) personenbezogene Daten (Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, IBAN-Nummer) der Mitglieder im Verein verarbeitet.

Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

  • das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
  • das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
  • das Recht auf Löschung – “das Recht auf Vergessenwerden” – nach Artikel 17 DS-GVO,
  • das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO,
  • das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und
  • das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.

Den Organen des Vereins, allen freiwilligen Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten oder bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

Bozen, am 18. September 2019

Nierene

Der Südtiroler Nierenkrankenverein EO ist ein ehrenamtlicher Verein. 

Unser Verein besteht aus den in Südtirol ansässigen Nierenkranken, Dialysepatientinnen und Dialysepatienten, Nierentransplantierten, deren Angehörigen und Sympathisantinnen und Sympathisanten und verfolgt laut Statut ausschließlich gemeinnützige Zwecke und ist unpolitisch.

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Unterstützungsmöglichkeiten

Der Südtiroler Nierenkrankenverein nierene EO ist seit 7. November 2022 unter der Nummer 68445 im Staatlichen Einheitsregister des Dritten Sektors/Registro unico nazionale del Terzo Settore (RUNTS) eingetragen.

Der Verein kann eine Spendenbestätigung für die Absetzbarkeit von der Einkommenssteuer ausstellen.

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Mitglied werden

Nierene – Südtiroler Nierenkrankenverein EO ist ein Freiwilligenverein von Betroffenen für Betroffene. Wir sind ehrenamtlich für chronisch nierenkranke Personen, Dialysepatientinnen und Dialysepatienten und Nierentransplantierte tätig und verstehen uns als deren Interessenvertretung. Wir bieten Beratung und Aufklärung in vielerlei Belangen. Wir bemühen uns um gute Zusammenarbeit mit den Dialysestationen und den betreuenden Fachärztinnen und Fachärzten.

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Transparenzbestimmungen Ges. 124/2017

Transparenz im Sinne des Gesetzes vom 4. August 2017, Nr. 124 – Art. 1 – Abs. 125 bis 129

Abrechnung der erhaltenen öffentlichen Beiträge 

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